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Rechtsrahmen · Stand 28. August 2026

Registrierkasse in Österreich: was gilt — ohne Juristendeutsch.

Seit 2016 gibt es die Kassenpflicht, seit 2017 die Signatur, jedes Jahr den Jahresbeleg, und ab 1. Oktober 2026 den digitalen Beleg. Hier steht, was das für einen Betrieb konkret heißt — belegt mit den Seiten von BMF, USP und Wirtschaftskammer.

Wir bauen Kassensoftware und sind keine Steuerberater. Was Ihren Betrieb im Einzelfall betrifft, klären Sie mit Ihrer Kanzlei — diese Seite hilft, die richtigen Fragen zu stellen.

Die Pflichten

Sechs Dinge, die jeder Betrieb mit Barumsätzen kennen muss

Vom ersten Euro bis zum Jahresbeleg. Bei jedem Punkt steht dazu, was DiKAS daraus macht.

Registrierkassenpflicht — seit 2016

Ab 15.000 € Jahresumsatz UND mehr als 7.500 € Barumsätzen im Jahr.

Seit 1. Jänner 2016 muss ein Betrieb alle Barumsätze mit einer elektronischen Registrierkasse erfassen, sobald er im Jahr 15.000 € Umsatz macht und davon mehr als 7.500 € bar. Beide Schwellen müssen überschritten sein. „Bar" heißt in Österreich: Bargeld, Bankomat- und Kreditkarte vor Ort, Gutscheine und Bons — nicht die Überweisung. Grundlage ist § 131b BAO.

Bei DiKAS: DiKAS ist eine solche Kasse. Wer unter beiden Schwellen liegt, braucht sie nicht — dann reicht unser Faktura-Modul zum Rechnungschreiben.

Belegerteilungspflicht — ab dem ersten Euro

Jede Barzahlung bekommt einen Beleg, unabhängig von der Kassenpflicht.

Die Belegpflicht hängt nicht an den Schwellen: Seit 2016 muss jeder Unternehmer bei jeder Barzahlung einen Beleg erstellen und dem Kunden aushändigen — auch der, der keine Registrierkasse braucht. Pflichtinhalte sind unter anderem Bezeichnung des Unternehmens, fortlaufende Nummer, Datum, Menge und Art der Ware oder Leistung und der Betrag. Mit Sicherheitseinrichtung kommen Kassenidentifikationsnummer, Uhrzeit, Beträge je Steuersatz und der maschinenlesbare Code dazu.

Bei DiKAS: Jeder DiKAS-Beleg trägt diese Angaben. Ob er gedruckt, per QR-Code abgeholt oder am Bildschirm gezeigt wird, entscheiden Sie am Beleg — nicht am Vertrag.

RKSV — Signatur, Verkettung, DEP

Seit 1. April 2017 wird jeder Barumsatz signiert und mit dem vorigen verkettet.

Die Registrierkassensicherheitsverordnung verlangt eine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit (SEE) eines Vertrauensdiensteanbieters. Jeder Barumsatz, jeder Monats-, Jahres- und Schlussbeleg, jede Storno- und Trainingsbuchung wird signiert; in die Signatur fließt der Signaturwert des vorherigen Belegs ein (Verkettung). Alles landet im Datenerfassungsprotokoll (DEP), das sieben Jahre aufzubewahren und bei einer Prüfung zu exportieren ist. Am Beleg steht ein maschinenlesbarer Code — der QR-Code, den die Belegcheck-App liest.

Bei DiKAS: DiKAS arbeitet zum Österreich-Start mit einer Cloud-Signaturerstellungseinheit: kein Kartenleser, kein Zertifikat, das Sie selbst kaufen und jährlich verlängern. Das DEP führt der Signaturdienst, der Export ist ein Knopf in der Kasse. Bevor wir eine Kasse verkaufen, muss die BMF-Belegcheck-App unseren Beleg als gültig lesen — das ist unser eigener Abnahmemaßstab.

FinanzOnline — Kasse und Signatureinheit anmelden

Registrierung und Startbelegprüfung binnen einer Woche nach Inbetriebnahme.

Kasse und Signaturerstellungseinheit werden über FinanzOnline registriert. Bei der Inbetriebnahme erzeugt die Kasse einen Startbeleg, der mit der Belegcheck-App (oder dem Web-Service) geprüft wird. Registrierung und Startbelegprüfung müssen spätestens eine Woche nach Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung abgeschlossen sein. Auch ein Ausfall oder die Außerbetriebnahme der Signatureinheit wird über FinanzOnline gemeldet.

Bei DiKAS: Der Ablauf ist im Onboarding geführt: FinanzOnline-Kennung erfassen, Registrierung anstoßen, Startbeleg auslösen, prüfen. Als Schrittfolge in der Kasse, nicht als PDF-Anleitung.

Monatsbeleg und Jahresbeleg — bis 15. Februar prüfen

Der Dezember-Monatsbeleg ist der Jahresbeleg. Prüfung mit der Belegcheck-App, jedes Jahr.

Zu jedem Monatsende ermittelt die Kasse den Stand ihres Umsatzzählers (Monatsbeleg). Der Monatsbeleg zum Jahresende ist der Jahresbeleg: Er ist auszudrucken, zu prüfen und sieben Jahre aufzubewahren. Die Prüfung mit der Belegcheck-App muss bis spätestens 15. Februar des Folgejahres erledigt sein — bei Saisonbetrieben darf der Jahresbeleg schon zum Saisonende erzeugt werden, geprüft wird er trotzdem bis 15. Februar.

Bei DiKAS: DiKAS erzeugt Monats- und Jahresbeleg selbst und führt die Prüfung als Aufgabe mit Erinnerung. Die Prüfung ist im Preis, nicht eine eigene Jahresgebühr.

Ab 1. Oktober 2026: digitaler Beleg gleichgestellt

QR-Code, Link oder Anzeige am Bildschirm genügen — ohne ausdrückliche Zustimmung.

Mit dem Registrierkassenpaket 2026 wird § 132a BAO geändert: Ab 1. Oktober 2026 darf der Beleg elektronisch erteilt werden, entweder durch Übermittlung an ein Gerät des Kunden (E-Mail, App) oder indem der Kunde ihn vor Ort mit seinem Gerät ausliest, etwa per QR-Code am Kundendisplay. Die Anzeige muss lang genug sichtbar bleiben, damit der Kunde sie an der Kasse erfassen kann. Die Belegerteilungspflicht selbst bleibt bestehen — und der Kunde behält den Anspruch auf einen Papierbeleg, sofort oder nachträglich bis Geschäftsschluss desselben Tages.

Bei DiKAS: Der QR-Beleg am Kundendisplay und der Abruf im Gästebereich sind gebaute Funktion. Papier bleibt jederzeit möglich — der Drucker geht nicht weg, er wird nur seltener gebraucht.

Die Ausnahmen

Wo das Gesetz eine Erleichterung kennt

Kalte Hände, Hütten, Buschenschank, Vereinsfest, mobile Gruppen — jede Ausnahme hat Bedingungen. Wir nennen sie, statt nur die Zahl zu zeigen.

Kalte-Hände-Regelung — Umsätze im Freien

Bis 45.000 € Nettoumsatz im Freien darf die Tageslosung per Kassasturz ermittelt werden.

Wer von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen verkauft — nicht in oder in Verbindung mit einem geschlossenen Raum — darf bis 45.000 € Nettoumsatz im Jahr auf Einzelaufzeichnung, Registrierkasse und Belegerteilung verzichten und die Losung per Kassasturz ermitteln. Die Grenze wurde mit 1. Jänner 2026 von 30.000 € auf 45.000 € angehoben. Sie bezieht sich nur auf den Teil des Umsatzes, der im Freien anfällt; wird sie überschritten, ist ab dem viertfolgenden Monat ein Kassensystem Pflicht.

Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten

Unter 45.000 € Jahresumsatz keine Kassen-, Aufzeichnungs- und Belegpflicht — mit engen Bedingungen.

Für Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten gilt dieselbe Grenze von 45.000 € (bis 2025: 30.000 €). Die Bezeichnung allein reicht nicht: Gemeint sind Hütten in einfacher Bauweise, oft schwer zugänglich und ohne unmittelbaren Anschluss an die Infrastruktur, insbesondere ohne öffentliche Stromversorgung. Eine gut erreichbare Hütte mit Stromanschluss hat Belegpflicht und bei Überschreiten der Schwellen Kassenpflicht.

Bei DiKAS: Genau für die zweite Gruppe — die Skihütte mit Strom und ohne verlässliches Netz — gibt es die DiKAS-Appliance: Sie kassiert, druckt und speichert lokal, zum Österreich-Start ist vorgesehen, den Ausfall zu dokumentieren und die Signatur bei Verbindung nachzuholen (§ 17 RKSV). Auf der Seite Almhütte & Skihütte steht, wie das geht.

Buschenschank

Unter 45.000 € Gesamtumsatz und maximal 14 Öffnungstagen im Jahr befreit.

Buschenschanken nach § 2 Abs. 1 Z 5 GewO sind von Kassen-, Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht befreit, wenn der Jahresumsatz unter 45.000 € liegt und der Betrieb an höchstens 14 Tagen im Jahr geöffnet ist. Die 45.000 € gelten für den gesamten Betrieb, nicht nur für den Ausschank. Wer länger ausschenkt oder mehr umsetzt, braucht die Kasse.

Vereinsfest, Feuerwehrfest, Vereinskantine

Kleine Vereinsfeste gemeinnütziger Vereine bis 72 Stunden im Jahr; Kantinen bis 52 Öffnungstage.

Bestimmte Umsätze abgabenrechtlich begünstigter Körperschaften sind ausgenommen — das kleine Fest der Feuerwehr oder des Sportvereins etwa, wenn die Veranstaltungen zusammen höchstens 72 Stunden im Kalenderjahr dauern und weitere Bedingungen erfüllt sind (unter anderem Grenzen für Künstlerhonorare). Die Kantine eines gemeinnützigen Vereins ist befreit, wenn der Jahresumsatz unter 45.000 € liegt und sie an höchstens 52 Tagen im Jahr geöffnet ist.

Bei DiKAS: Das große Zeltfest mit mehreren Ausschankstellen fällt selten unter die Ausnahme — dort ist eine Kasse mit Wertmarken, Theken- und Schichtabrechnung das, was die Kassiere abends nach Hause gehen lässt.

Mobile Gruppen — Lieferung, Hausbesuch, Zustellung

Umsätze beim Kunden dürfen nach Rückkehr in den Betrieb erfasst werden.

Wer seine Leistung außerhalb des Betriebs beim Kunden erbringt — Lieferservice, Friseur zu Hause, Installateur, Schilehrer — darf diese Barumsätze nach Rückkehr ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse erfassen, wenn der Kunde bei Zahlung einen Papierbeleg (Paragon) bekommt und eine Kopie aufbewahrt wird. Alternativ wird der Beleg vorab in der Kasse erzeugt und bei Übergabe ausgefolgt; nicht verkaufte Belege werden bei Rückkehr storniert.

Bei DiKAS: Für den Lieferdienst ist das der eingebaute Weg: Der Beleg entsteht bei der Bestellannahme in der Kasse, der Fahrer nimmt ihn mit, kassiert an der Tür — auch per Bankomat — und was zurückkommt, wird storniert.

Ob Ihr Betrieb unter eine dieser Ausnahmen fällt, entscheidet nicht die Kasse, sondern der Sachverhalt — und im Zweifel Ihr Steuerberater. Viele Betriebe, die ausgenommen wären, führen trotzdem eine Kasse, weil die Abrechnung damit einfacher ist als der Kassasturz.

Umsatzsteuer

20 %, 10 %, 13 % — und alle drei auf einem Bon

Die RKSV rechnet die Beträge je Steuersatz in die Signatur ein. Der Satz gehört deshalb an den Artikel, nicht in den Kopf der Bedienung.

Satz Typische Fälle im Gastro- und Handelsalltag
20 % Getränke im Lokal (auch im Buschenschank und beim Almausschank), Wein und Bier, die meisten Waren
10 % Speisen im Lokal, Lebensmittel, Leitungswasser und Milch, Beherbergung samt üblichen Nebenleistungen wie Frühstück
13 % Wein aus eigenen Trauben ab Hof oder am Bauernmarkt (ohne Ausschank), Eintritt zu Sport- und Kulturveranstaltungen, lebende Pflanzen und Tiere

Beispiele nach WKO und Landwirtschaftskammer (Quellen unten). Pauschalierte land- und forstwirtschaftliche Betriebe rechnen anders — das gehört zum Steuerberater.

Trinkgeld 2026

Trinkgeld bleibt steuerfrei — die Pauschalen sind jetzt einheitlich

Einkommensteuer

Trinkgeld, das ein Dritter freiwillig und ohne Rechtsanspruch zusätzlich zum geschuldeten Betrag gibt, ist einkommensteuerfrei (§ 3 Abs. 1 Z 16a EStG). Das gilt laut WKO auch für Trinkgeld über die Kartenzahlung, das der Betrieb an die Mitarbeiter weitergibt.

Sozialversicherung

Für die Sozialversicherung gelten seit 1. Jänner 2026 bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen der ÖGK: 65 € monatlich mit Inkasso, 45 € ohne Inkasso (2026), in Stufen steigend bis 2028. Bleibt man innerhalb der Pauschale, sind Nachforderungen ausgeschlossen.

Bei DiKAS: DiKAS führt Trinkgeld am Bankomat-Terminal als eigenen Posten und weist es je Mitarbeiter aus — der Betrieb hat die Aufstellung, die die Neuregelung als Auskunftsrecht der Mitarbeiter vorsieht.

Häufige Fragen

Was uns Betriebe fragen

Zählt die Bankomatzahlung als Barumsatz?

Ja. Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte vor Ort gilt als Barumsatz und zählt zur 7.500-€-Schwelle. Nur Überweisungen, Einzüge und ähnliche Zahlungen aus der Ferne zählen nicht.

Muss ich Kartenzahlung anbieten?

Eine gesetzliche Pflicht, Karten anzunehmen, haben wir in den Quellen von BMF, USP und WKO nicht gefunden. Die Bankomat-Anbindung ist bei DiKAS im Paket, weil Gäste sie erwarten — nicht, weil das Gesetz sie verlangt.

Was passiert, wenn das Internet ausfällt?

Ein Ausfall der Signaturerstellungseinheit ist über FinanzOnline zu melden. Nach § 17 RKSV darf zwischenzeitlich weiter kassiert werden: Die Belege tragen den Vermerk „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“, und nach Wiederinbetriebnahme wird ein signierter Sammelbeleg erstellt. Für DiKAS ist genau dieser Ablauf zum Österreich-Start vorgesehen — er ist noch nicht gebaut, wir sagen Ihnen vor dem Verkauf Bescheid, sobald er läuft; die Meldung eines nicht nur vorübergehenden Ausfalls über FinanzOnline bleibt Ihre Aufgabe. Die Appliance kassiert und druckt ohnehin lokal.

Brauche ich eine Kasse, wenn ich nur Rechnungen schreibe?

Nein. Ohne Barumsätze (dazu zählen auch Karten) greift die Registrierkassenpflicht nicht. Dann genügt eine Rechnung — bei uns das Faktura-Modul, ab 0 €.

Gibt es in Österreich ein Zertifikat für Kassensoftware?

Nein. Es gibt keine staatliche Prüfstelle für Kassensoftware. Was es gibt: die Belegcheck-App des BMF, mit der Sie Start- und Jahresbeleg prüfen. Sie ist der einzige Maßstab, der zählt — auch für uns.

Die Pflichten laufen in der Kasse mit — nicht auf Ihrem Zettel.

Signatur, Startbeleg, Jahresbeleg und der digitale Beleg sind bei DiKAS im Monatspreis. Lassen Sie sich zum Österreich-Start vormerken.

Quellen (abgerufen am 28. August 2026): Unternehmensserviceportal — Registrierkassenpflicht und Kalte-Hände-Regelung · Bundesministerium für Finanzen — Elektronischer Beleg und digitale Belegmitnahme · Wirtschaftskammer Österreich — Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, Registrierkassenpflicht-FAQ, Broschüre „Die Registrierkassenpflicht" (Jänner 2026), Trinkgeldpauschale 2026, ermäßigte USt-Sätze · Landwirtschaftskammer — Umsatzsteuer beim Getränkeverkauf. Vollständige Liste mit Adressen: docs/quellen.md im Quellcode dieser Website. Keine Rechts- oder Steuerberatung.