Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 30. September 2026
Weidev GmbH · Fassung für Kunden mit Sitz in Österreich
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, Unternehmer
Diese Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Weidev GmbH, Dorf Zellhub 1 1/2, 84307 Eggenfelden, Deutschland (im Folgenden „wir") und Kunden mit Sitz in Österreich über die Überlassung der Kassensoftware DiKAS, die damit verbundenen Cloud-Dienste und den Verkauf von Hardware.
Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer — an Personen, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen, selbständigen beruflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB; das entspricht dem Unternehmerbegriff des § 1 KSchG) —, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften wie Vereine. Verträge mit Verbrauchern schließen wir nicht. Der Kunde bestätigt bei Vertragsschluss, dass er als Unternehmer handelt, und nennt seine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID); ohne UID kommt kein Vertrag zustande.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir ihnen ausdrücklich in Textform zustimmen. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von einem Geschäftsführer in Textform bestätigt werden. Wir sind berechtigt, den Vertrag auf ein mit uns verbundenes Unternehmen zu übertragen; eine Übertragung auf sonstige Dritte bedarf der Zustimmung des Kunden, die nicht unbillig verweigert werden darf. Über eine Übertragung informieren wir rechtzeitig in Textform.
§ 2 Vertragsschluss und Leistungsgegenstand
Der Vertrag kommt über unser Kundenkonto (konto.dikas.de) zustande, indem der Kunde ein Paket bestellt und wir die Bestellung in Textform bestätigen oder den Zugang freischalten. Diese Bedingungen werden dem Kunden dabei zur Kenntnis gebracht und mit dem Vertrag gespeichert.
Wir überlassen dem Kunden die Software zur Nutzung auf Zeit gegen das vereinbarte laufende Entgelt und betreiben die vereinbarten Cloud-Dienste. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem gewählten Paket und der Leistungsbeschreibung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Wir sind berechtigt, Updates, Patches und funktionale Weiterentwicklungen bereitzustellen, soweit der vertraglich geschuldete Leistungsumfang dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird; gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
Wir sind bestrebt, eine hohe Verfügbarkeit sicherzustellen, und kündigen Wartungsfenster nach Möglichkeit vorab an. Ein bestimmter Verfügbarkeitsgrad (SLA) wird nicht geschuldet, soweit nicht ausdrücklich ein Service-Level vereinbart ist.
§ 3 Nutzungsrecht
Der Kunde erhält für die Vertragsdauer ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht, die Software im vereinbarten Umfang (Anzahl der Kassen und Arbeitsplätze) für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Das Nutzungsrecht erstreckt sich nicht auf den Quellcode. Bearbeitung, Dekompilierung, öffentliche Zugänglichmachung, Weitergabe und Unterlizenzierung sind außerhalb der gesetzlich zwingend zulässigen Fälle (§§ 69d, 69e UrhG) nicht gestattet. Sicherungskopien sind nur, soweit erforderlich, zulässig.
§ 4 Entgelte, Umsatzsteuer, Fälligkeit, Verzug
Alle Preise verstehen sich netto. Leistungen an Unternehmer mit Sitz in Österreich unterliegen dem Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge): Der Leistungsort liegt in Österreich (§ 3a Abs. 6 UStG 1994, Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG), wir stellen die Rechnung ohne Umsatzsteuer unter Angabe beider UID-Nummern aus, und der Kunde schuldet die österreichische Umsatzsteuer selbst (§ 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994, Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG). Der Kunde hält seine UID aktuell und teilt uns deren Wegfall unverzüglich mit; für Umsatzsteuer, die uns wegen einer ungültigen oder unrichtigen UID des Kunden nachträglich vorgeschrieben wird, hält der Kunde uns schadlos.
Das laufende Entgelt ist im Voraus für den vereinbarten Abrechnungszeitraum (monatlich, alternativ jährlich) fällig. Gerät der Kunde mit zwei oder mehr Monatszahlungen in Verzug, sind wir nach vorheriger Mahnung berechtigt, den Zugang zu sperren; Gleiches gilt bei Zahlungsverzug für Hardware. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 Abs. 2 BGB) und die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Gegenansprüchen zu. Bei Rücklastschriften berechnen wir die uns entstandenen Bankspesen; dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
Preisänderungen kündigen wir mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform an. Steigt das Gesamtentgelt dadurch um mehr als 5 % innerhalb von zwölf Monaten, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens zu.
§ 5 Registrierkasse nach RKSV — was wir schulden und was beim Kunden bleibt
Wir schulden: die Software und ihre technische Anbindung an eine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit eines Vertrauensdiensteanbieters (Cloud-Signatur über die fiskaly GmbH, Wien), die Signatur und Verkettung der Belege, die Führung des Datenerfassungsprotokolls (DEP) mit Exportfunktion, die Erzeugung von Start-, Monats-, Jahres-, Sammel- und Schlussbeleg, den maschinenlesbaren Code am Beleg, die Unterstützung der Registrierung von Kasse und Signatureinheit über FinanzOnline sowie den Anstoß der Start- und Jahresbelegprüfung aus der Software heraus. Die Kosten der Signaturerstellungseinheit und der Jahresbelegprüfung sind im laufenden Entgelt enthalten.
Beim Kunden bleibt die abgabenrechtliche Verantwortung als Unternehmer im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) und der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), insbesondere:
- die Registrierung von Registrierkasse und Signaturerstellungseinheit über FinanzOnline und die Prüfung des Startbelegs spätestens eine Woche nach Inbetriebnahme — die Software führt durch den Ablauf, der Kunde stellt seine FinanzOnline-Zugangsdaten bereit und prüft, dass Registrierung und Startbelegprüfung erfolgreich gemeldet sind;
- die Prüfung des Jahresbelegs bis zum 15. Februar des Folgejahres (§ 8 Abs. 3 RKSV, § 132 BAO) — die Software erzeugt den Jahresbeleg und stößt die Prüfung an; der Kunde vergewissert sich in der Software, dass die Prüfung als erfolgreich vermerkt ist;
- die Sicherung des Datenerfassungsprotokolls zumindest vierteljährlich auf einem externen Datenträger (§ 7 Abs. 3 RKSV) über die Exportfunktion der Software;
- die Meldung eines nicht nur vorübergehenden Ausfalls sowie der Außerbetriebnahme der Signaturerstellungseinheit oder der Kasse über FinanzOnline (§ 17 RKSV) und die Erstellung des Schlussbelegs bei Außerbetriebnahme (§ 17 Abs. 8 RKSV);
- die vollständige und richtige Erfassung aller Barumsätze, die Belegerteilung (§ 132a BAO), die Richtigkeit der Stamm- und Steuerdaten (insbesondere der Steuersätze je Artikel) und die Aufbewahrung von Belegen, Jahresbelegen und DEP für sieben Jahre (§ 132 BAO).
Eine Steuer- oder Rechtsberatung ist nicht Vertragsgegenstand. Der Kunde ist verpflichtet, bereitgestellte Aktualisierungen innerhalb angemessener Frist einzuspielen und die genannten System- und Netzanforderungen einzuhalten.
Ausfall der Signaturerstellungseinheit: Ist die Signatureinheit nicht erreichbar (etwa bei Ausfall der Internetverbindung oder des Signaturdienstes), kann mit der Software weiter kassiert werden; die Belege tragen den Vermerk „Sicherheitseinrichtung ausgefallen", der Ausfall wird im DEP dokumentiert und nach Wiederverfügbarkeit wird der signierte Sammelbeleg erstellt (§ 17 Abs. 4 RKSV). Die Meldung eines nicht nur vorübergehenden Ausfalls über FinanzOnline bleibt Sache des Kunden. Für die Verfügbarkeit des Signaturdienstes gilt § 6.
§ 5a Anpassung an geänderte fiskalrechtliche Vorgaben
Wir passen die Software an geänderte fiskalrechtliche Vorgaben an, die den vertraglich geschuldeten Leistungsumfang betreffen — insbesondere an Änderungen der Registrierkassensicherheitsverordnung, der Bundesabgabenordnung und der hierzu ergehenden Erlässe und Verordnungen. Diese Anpassungen sind für die Dauer der Nutzungsüberlassung im vereinbarten Entgelt enthalten; ein gesondertes Entgelt berechnen wir hierfür nicht.
Die Bereitstellung erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist, bemessen nach der Veröffentlichung der Vorgabe und einer darin bestimmten Übergangsfrist. Unterlässt der Kunde das Einspielen bereitgestellter Aktualisierungen, entfällt insoweit unsere Verantwortung für die Konformität der von ihm eingesetzten Programmversion.
Diese Regelung ist eine Leistungsbeschreibung; eine Garantie oder eine Zusicherung im Sinne einer verschuldensunabhängigen Einstandspflicht ist mit ihr nicht verbunden. Die Haftung richtet sich nach § 8.
§ 6 Mitwirkung, Hardware, Drittleistungen
Der Kunde stellt die erforderliche Hardware, Strom- und Internetversorgung bereit, sichert seinen Datenbestand regelmäßig zusätzlich extern — insbesondere das DEP und die Exporte für die Buchhaltung — und sorgt für die Sicherheit seiner Zugangsdaten, auch der FinanzOnline-Zugangsdaten. Für Leistungen Dritter außerhalb unseres Einflussbereichs — Zahlungsterminals und deren Netzbetreiber, Drucker, Endgeräte, Internet- und Stromversorgung, FinanzOnline und andere behördliche Portale sowie die Verfügbarkeit des Vertrauensdiensteanbieters der Signatureinheit — haften wir nicht; wir wählen den Signaturdienst sorgfältig aus und wirken bei Störungen auf deren Behebung hin.
§ 7 Vertragsdauer, Kündigung, Datenexport
Die Überlassung der Software erfolgt auf unbestimmte Zeit. Es besteht keine Mindestvertragslaufzeit; der Vertrag ist monatlich kündbar. Die Kündigung bedarf der Textform und wird zum Ende des laufenden Abrechnungsmonats wirksam. Bereits gezahlte Entgelte für den laufenden Monat werden nicht anteilig erstattet. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Wird eine jährliche Vorauszahlung vereinbart (Jahresentgelt in Höhe von zehn Monatsentgelten), gilt der bezahlte Jahreszeitraum als Abrechnungszeitraum: Die Kündigung wird zum Ende dieses Zeitraums wirksam, eine anteilige Rückerstattung erfolgt nicht. Der Kunde kann zum Ende des laufenden Jahreszeitraums auf monatliche Zahlung umstellen.
Mit Vertragsende ist die Software von allen Arbeitsplätzen zu entfernen. Vor Vertragsende sichert der Kunde seinen Datenbestand in Eigenverantwortung — insbesondere den vollständigen DEP-Export, die Belegdaten, die Jahresbelege und den Buchhaltungsexport — und erstellt den Schlussbeleg; die Software stellt beides bereit. Die Cloud-Instanz bleibt einen Monat nach Vertragsende für den Export erreichbar; danach löschen wir sämtliche Stamm- und Umsatzdaten, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht; Datensicherungen werden im Turnus nach Ablauf der Backup-Frist von 30 Tagen überschrieben. Die siebenjährige Aufbewahrungspflicht (§ 132 BAO) trifft den Kunden; nach der Löschung können wir DEP und Belegdaten nicht mehr bereitstellen.
§ 7a Testphase und unentgeltlicher Tarif
Wir können die Software zeitlich befristet unentgeltlich zum Test überlassen. Ein Zahlungsmittel ist dafür nicht erforderlich; es entsteht kein Zahlungsanspruch, und die Testüberlassung geht nicht automatisch in einen entgeltlichen Vertrag über. Der unentgeltliche Tarif („Faktura Gratis") wird auf unbestimmte Zeit überlassen, hat einen geringeren Leistungsumfang und ist für beide Seiten jederzeit ohne Frist kündbar; wir sind berechtigt, ihn einzustellen oder seinen Leistungsumfang zu ändern und informieren darüber mindestens sechs Wochen vorher in Textform. Wird ein unentgeltlicher Zugang zwölf Monate nicht genutzt, können wir ihn nach Ankündigung in Textform mit einer Frist von 30 Tagen stilllegen und anschließend löschen; § 7 gilt für die Datensicherung entsprechend. Für die unentgeltliche Überlassung ist unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; ein Verfügbarkeitsgrad wird nicht geschuldet. Testzugänge und der unentgeltliche Tarif sind nicht für den Einsatz als Registrierkasse im Sinne des § 131b BAO bestimmt.
§ 8 Haftung
Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz; Ansprüche nach Art. 82 DSGVO bleiben unberührt. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, insgesamt jedoch auf höchstens das für zwölf Monate geschuldete Entgelt. Außerhalb dieser Pflichten ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wir haften nur für stabile Programmversionen; tritt nach einem Update eine Fehlfunktion auf, ist auf die letzte stabile Version zurückzuwechseln.
Für Schäden aus dem Verlust von Daten haften wir nur in dem Umfang, in dem sie auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden entstanden wären. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Datenschutz
Soweit wir personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeiten, schließen die Parteien vor Nutzungsbeginn einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO; dieser benennt die eingesetzten Sub-Auftragsverarbeiter, darunter die fiskaly GmbH für die Belegsignatur. Näheres regelt unsere Datenschutzerklärung.
§ 10 Verkauf von Hardware
Verkaufen wir Hardware, gilt ergänzend: Preise verstehen sich netto ab Werk zuzüglich Versand. Lieferungen an Unternehmer in Österreich sind als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei; der Kunde schuldet die Erwerbsteuer und nennt dafür seine UID. Der Kaufpreis ist ohne Abzug sofort ab Rechnungsdatum fällig. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Beförderer auf den Kunden über. Mängelansprüche setzen voraus, dass der Kunde die Ware unverzüglich untersucht und erkennbare Mängel unverzüglich rügt (§ 377 HGB). Bei einem Mangel leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung; schlägt sie fehl, kann der Kunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang, ausgenommen die in § 8 Satz 1 genannten Fälle. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
§ 11 Änderungen dieser Bedingungen
Wir können diese Bedingungen mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn dafür ein triftiger Grund vorliegt (etwa eine Änderung der Rechtslage oder Rechtsprechung, technische Weiterentwicklung oder eine Anpassung des Leistungsumfangs). Über Änderungen informieren wir mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform und weisen auf das Widerspruchsrecht und die Frist hin. Widerspricht der Kunde nicht bis zum Inkrafttreten, gelten die Änderungen als angenommen; bei Änderungen zu seinen Lasten steht ihm ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens zu.
§ 12 Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Eggenfelden (Sitz der Weidev GmbH); wir sind berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen. Diese Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) wird beim Vertragsschluss über das Kundenkonto elektronisch bestätigt und dauerhaft aufgezeichnet. Erfüllungsort ist, soweit nicht anders vereinbart, der Sitz der Weidev GmbH.
§ 13 Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Vertragssprache ist Deutsch.
Anbieter: Weidev GmbH · Dorf Zellhub 1 1/2, 84307 Eggenfelden, Deutschland · vertreten durch Jürgen Weisental (Geschäftsführer) · Handelsregister des Amtsgerichts Landshut, HRB 9975 · UID DE300334830. Weitere Angaben im Impressum.